Kinderschutzstandards
im Kur- und Sanatorium Augustów
KINDERSCHUTZSTANDARDS IM KUR- UND SANATORIUM AUGUSTÓW
Erklärungen der Eltern zur Betreuung Minderjähriger
Im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Kinderschutzverfahren wird verlangt, dass eine Person, die sich mit einem Kind in der Einrichtung aufhält, ein Dokument besitzt, das nachweist, dass sie volljährig ist und das Recht hat, die Betreuung des Kindes auszuüben.
(z. B. Ausweisdokument des Kindes, das die Verwandtschaft nachweist, Personenstandsurkunde, gerichtliche Entscheidung, notariell beglaubigte Zustimmung des Elternteils zur Reise der betreffenden Person mit dem Kind oder eine vom Elternteil unterschriebene Zustimmung mit Angabe der Daten des Kindes, dessen Wohnadresse, Telefonnummer der Eltern und Ausweis-/PESEL-Nummer der Person, der die Betreuung des Kindes anvertraut wurde).

KINDERSCHUTZSTANDARDS IM KUR- UND SANATORIUM AUGUSTÓW
Präambel
Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie der Anerkennung der wichtigen Rolle von Unternehmen bei der Gewährleistung der Achtung der Kinderrechte, insbesondere des Rechts auf Schutz ihrer Würde und Freiheit vor jeglicher Form von Misshandlung, akzeptiert das Kur- und Sanatorium Augustów dieses Dokument als Vorbild für Regeln und Verfahren bei Verdacht auf Misshandlung eines Kindes, das sich im Kur- und Sanatorium Augustów befindet, sowie zur Verhinderung solcher Gefahren.
Die Kinderschutzstandards im Kur- und Sanatorium Augustów werden durch diese Grundsätze umgesetzt.
- Das Kur- und Sanatorium Augustów führt seine operative Tätigkeit mit höchstem Respekt vor den Menschenrechten, insbesondere den Rechten der Kinder als besonders verletzlichen Personengruppe, aus.
- Das Kur- und Sanatorium Augustów erkennt seine Rolle bei der Führung eines sozial verantwortlichen Unternehmens und der Förderung erwünschter sozialer Verhaltensweisen an.
- Das Kur- und Sanatorium Augustów hebt insbesondere die Bedeutung der gesetzlichen und gesellschaftlichen Pflicht hervor, Strafverfolgungsbehörden über jeden Verdachtsfall einer Straftat zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich, sein Personal in diesem Bereich zu schulen.
- Das Kur- und Sanatorium Augustów verpflichtet sich, das Personal über Anzeichen, die darauf hindeuten, dass ein Kind in der Einrichtung misshandelt wird, sowie über schnelle und angemessene Reaktionsmöglichkeiten auf solche Situationen zu informieren.
- Eine wirksame Form der Verhinderung von Kindesmisshandlung ist die Identifizierung des Kindes in der Einrichtung und seiner Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es sich aufhält. Das Personal ergreift alle möglichen Maßnahmen zur Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es sich aufhält.
Begriffserklärungen
Kind – jede Person unter 18 Jahren;
Register – Register der Sexualstraftäter;
KRK – nationales Strafregister;
Mitarbeiter - eine im Kur- und Sanatorium Augustów beschäftigte oder zusammenarbeitende Person, unabhängig von der Beschäftigungsform;
Kindesbetreuer - eine berechtigte Person zur Vertretung des Kindes, insbesondere Elternteil oder gesetzlicher Vormund; im Sinne dieses Dokuments ist auch der Pflegelternteil als Betreuer anzusehen;
Einwilligung der Eltern des Kindes bedeutet die Zustimmung mindestens eines Elternteils oder gesetzlichen Vormunds. Bei Uneinigkeit der Eltern soll das Familiengericht zur Entscheidung eingeschaltet werden;
Gefährdung der Sicherheit des Kindes oder Kindesmisshandlung bedeutet die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zum Nachteil des Kindes durch eine beliebige Person, einschließlich Mitarbeiter oder Kooperationspartner der Organisation, Eltern/Vormund des Kindes oder durch ein anderes Kind, Ausübung von Gewalt in jeglicher Form oder Gefährdung des Kindeswohls, einschließlich Vernachlässigung;
Straftat ist ein menschliches Verhalten, das als gesellschaftlich schädlich anerkannt und daher durch Gesetz verboten ist (hauptsächlich Strafgesetzbuch, aber auch weitere Gesetze wie z. B. das Suchtmittelgesetz);
Ordnungswidrigkeit ist ein menschliches Verhalten, das als gesellschaftlich schädlich anerkannt ist und eine Straftat wäre, wenn sie von einer Person über 17 Jahren begangen würde. Eine Person unter 17 Jahren (minderjährig) ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wird aber gemäß Jugendgerichtsbarkeit behandelt, die auf Erziehung und nicht auf Bestrafung abzielt;
Person, die für Kinderschutz im Kur- und Sanatorium Augustów verantwortlich ist, auch Koordinator für Kinderschutzstandards (SOM-Koordinator genannt) ist ein namentlich benannter Mitarbeiter oder Kooperationspartner, der aufgrund seiner Funktion, Berufung oder eines ständigen Vertrags die Überwachung der Umsetzung der Kinderschutzpolitik in der Einrichtung übernimmt;
Einrichtung – Kur- und Sanatorium Augustów.
Kindesmisshandlung – Handlungen, die als Folgendes eingestuft werden:
- Straftat zum Nachteil eines Kindes (z. B. sexueller Missbrauch, Misshandlung)
- andere Formen der Misshandlung, die keine Straftat darstellen, wie Schreien, Körperstrafen, Erniedrigung;
- Vernachlässigung der lebenswichtigen Bedürfnisse des Kindes (z. B. Ernährung, Hygiene, Gesundheit);
§ 1 Verfahren zur Verhinderung von Kindesmisshandlung
- Immer und in jedem Fall, wenn möglich, ist die Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es sich in der Einrichtung aufhält, vorzunehmen.
- In ungewöhnlichen und/oder verdächtigen Situationen, die auf ein mögliches Risiko einer Kindesmisshandlung hinweisen, ist die Identifizierung zwingend durch einen Mitarbeiter der Rezeption vorzunehmen.
- Zur Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der Person, mit der es sich in der Einrichtung aufhält, ist Folgendes zu tun:
- Nach der Identität des Kindes und seiner Beziehung zu der erwachsenen Person, die mit ihm in die Einrichtung gekommen ist oder sich dort aufhält, fragen. Hierfür kann um den Ausweis des Kindes oder ein anderes Dokument gebeten werden, das das Recht der erwachsenen Person zur Betreuung des Kindes in der Einrichtung bestätigt[1]. Falls kein Ausweis vorhanden ist, können die Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer) erfragt werden.
- Wenn keine Dokumente die Verwandtschaft von Kind und Erwachsenem nachweisen, ist die Beziehung durch Befragung des Erwachsenen und des Kindes zu klären.
- Ist die erwachsene Person nicht Elternteil oder gesetzlicher Vormund, ist zu erfragen, ob eine Zustimmung der Eltern für die gemeinsame Reise mit dem Kind vorliegt (z. B. schriftliche Erklärung).
- Fehlt ein entsprechendes Einverständnisdokument, ist die Telefonnummer der Eltern zu erbitten, um den Aufenthalt des Kindes mit der fremden erwachsenen Person unter Zustimmung der Eltern zu bestätigen.
- Bei Weigerung der erwachsenen Person, das Kinderdokument vorzulegen oder die Beziehung zu erklären, ist zu erklären, dass dieses Verfahren dem Schutz der Kinder im Kur- und Sanatorium Augustów dient und in Absprache mit NGOs entwickelt wurde.
- Nach Klärung sollte für die aufgewendete Zeit gedankt und erneut betont werden, dass das Verfahren der Sicherheit der Kinder dient.
- Bleiben Zweifel bezüglich der Absichten des Erwachsenen bestehen, ist diskret die Leitung und der Sicherheitsdienst zu informieren (falls vor Ort). Um keinen Verdacht zu erregen, kann z. B. unter dem Vorwand der Nutzung von Geräten hinter der Rezeption die erwachsene Person gebeten werden, mit dem Kind im Foyer, Restaurant oder an einem anderen Ort zu warten.
- Ab Beginn der Zweifel sind Kind und erwachsene Person vom Personal ständig zu beobachten und dürfen nicht alleine gelassen werden.
- Die informierte Leitung entscheidet über die Benachrichtigung der Polizei oder führt bei Zweifeln das Gespräch mit der verdächtigen erwachsenen Person zur weiteren Klärung.
- Bestätigt das Gespräch den Verdacht einer Straftat zum Nachteil des Kindes, informiert die Leitung die Polizei. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Umständen der Kindesmisshandlung.
- Mitarbeiter anderer Abteilungen (z. B. Reinigung, Zimmerdienst, Bar, Restaurant, Entspannungsbereich, Sicherheit) müssen ungewöhnliche oder verdächtige Situationen umgehend der Leitung melden, die über weitere Maßnahmen entscheidet.
- Je nach Situation und Ort überprüft die Leitung die Begründetheit des Verdachts und ergreift geeignete Mittel zur Klärung oder entscheidet über Intervention und benachrichtigt die Polizei.
§ 2 Verfahren bei Verdacht auf Kindesmisshandlung
- Bei begründetem Verdacht einer Kindesmisshandlung in der Einrichtung ist unverzüglich die Polizei unter Nummer 112 zu benachrichtigen und der Sachverhalt zu schildern. Das Telefonat erfolgt durch die direkte Zeugin/den direkten Zeugen (Mitarbeiter/Leitung). Informiert ein Mitarbeiter, so unterrichtet er auch seine Leitung.
- Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn:
- das Kind dem Mitarbeiter eine Misshandlung anvertraut hat;
- der Mitarbeiter eine Misshandlung beobachtet hat;
- das Kind sichtbare Verletzungen hat (z. B. Kratzer, Blutergüsse) und auf Befragung inkonsistent und/oder durcheinander antwortet oder andere Anzeichen für Misshandlung vorliegen, z. B. Auffinden von Kinderpornografie im Zimmer einer erwachsenen Person;
- Es ist zu verhindern, dass das Kind und die verdächtige Person die Einrichtung verlassen.
- Bei berechtigtem Verdacht kann eine zivile Festnahme der verdächtigen Person durchgeführt werden. Bis zum Eintreffen der Polizei ist diese unter Aufsicht von zwei Mitarbeitern in einem separaten Raum außerhalb der Sicht von anderen Gästen zu halten.
- Das Kind ist bis zum Eintreffen der Polizei durch einen Mitarbeiter zu betreuen.
- Bei Verdacht auf Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Hautschuppen) soll das Kind möglichst weder essen, trinken noch sich waschen, bis die Polizei eintrifft.
- Nach Abholung durch die Polizei sind Überwachungsmaterialien und andere Beweise (z. B. Dokumente) zu sichern und auf Anforderung der Behörden per Einschreiben oder persönlich an Staatsanwaltschaft oder Polizei zu übergeben.
- Die Maßnahmen sind im Interventionsbericht (Anlage 1) zu dokumentieren.
§ 3 Koordinator für Kinderschutzstandards
- Das Kur- und Sanatorium Augustów bestimmt einen Koordinator für Kinderschutzstandards (SOM).
- Zu den Aufgaben des SOM-Koordinators gehören insbesondere:
- Überwachung der bestehenden Standards,
- alle zwei Jahre Bewertung der Kinderschutzstandards und Vorschlag von Aktualisierungen,
- Schulung der Mitarbeiter zu Kinderschutzstandards und Dokumentation dieser Schulungen,
- Dokumentation aller Interventionen und Meldungen (Anlage 1),
- Sicherung von Beweismitteln bei Straftaten,
- Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Verfahren,
- Zusammenarbeit mit der Personalabteilung hinsichtlich der Überprüfung neuer Mitarbeiter im KRK und Register,
- Information des Vormundschaftsgerichts, der Polizei oder von befugten Personen für Strafanzeigen.
- Der SOM-Koordinator wird vom Vorstand per Verfügung bestellt.
- Schulungen zu Kinderschutzstandards werden im Schulungsregister (Anlage 2) dokumentiert.
§ 4 Einstellung von Personen zur Arbeit mit Kindern in der Einrichtung
- Alle Personen, die direkt mit Kindern arbeiten, müssen sicher für Kinder sein, d. h. es darf keine frühere Kindesmisshandlung vorliegen.
- Alle Mitarbeiter, die mit Kindern arbeiten, einschließlich solcher mit potenziellem Kontakt, müssen eine Erklärung zur Straffreiheit und Nichtvorliegen von Verfahren wegen Straftaten gegen Kinder abgeben – Anlage 3.
- Alle bereits im Kur- und Sanatorium Augustów beschäftigten Mitarbeiter mit direktem Kindeskontakt sind zwingend im KRK und Register zu überprüfen. Die Ergebnisse im eingeschränkten Zugang werden ausgedruckt und in die Personalakte aufgenommen.
- Diese Überprüfungen sind jährlich zu wiederholen. Die erforderlichen Daten sind in Anlage 4 aufgeführt.
- Neu eingestellte Mitarbeiter für diese Positionen müssen vor Antritt einen Auszug aus dem KRK vorlegen. Die Registerüberprüfung erfolgt gemäß § 4 Punkt 4.
- Der Direktor des Kur- und Sanatorium Augustów oder die SOM-Koordinatoren informieren die Personalabteilung per E-Mail kadry@biavita.pl über die zu überprüfenden Personen gemäß § 4 Punkte 2 und 4.
- Die Personalabteilung ist verantwortlich für die Überprüfung im KRK und Register und die Einbindung der Nachweise in die Personalakten.
§ 5 Verfahren bei minderjährigen Praktikanten
- Alle Personen mit direktem oder indirektem Kontakt zu minderjährigen Praktikanten im Kur- und Sanatorium Augustów unterliegen der Überprüfung im KRK und Register.
- Die Liste der Stellen und der dort beschäftigten Personen mit indirektem Kontakt wird vom Direktor des Kur- und Sanatoriums oder dem SOM-Koordinator definiert.
- Alle Mitarbeiter mit direktem oder indirektem Kontakt zu minderjährigen Praktikanten müssen eine Erklärung über Straffreiheit und das Nichtvorliegen von Verfahren wegen Straftaten an Kindern abgeben – Anlage 3.
- Alle bereits im Kur- und Sanatorium Augustów beschäftigten Personen mit direktem oder indirektem Kontakt zu minderjährigen Praktikanten sind im KRK und Register zu überprüfen. Die Ergebnisse der Registerüberprüfung sind auszudrucken und in die Personalakte zu nehmen.
- Neu eingestellte Personen der genannten Stellen legen vor Arbeitsaufnahme eine KRK-Freiheitsbescheinigung vor. Die Registerüberprüfung erfolgt gemäß § 5 Punkt 4.
- Der Direktor oder SOM-Koordinatoren informieren die Personalabteilung per E-Mail kadry@biavita.pl über die zu überprüfenden Personen gemäß § 5 Punkte 2 und 3.
- Die Personalabteilung ist verantwortlich für die Überprüfung der genannten Personen im KRK und Register und die Einbindung der Nachweise in die Personalakten.
§ 6 Kommunikationsregeln mit Kindern als Gästen oder minderjährigen Praktikanten
- Mitarbeiter kontaktieren Kinder nicht über private Kommunikationswege (Telefon, E-Mail, SMS) ohne Wissen und Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vormunde.
- Bei beruflicher Praxis im Kur- und Sanatorium Augustów kontaktieren Mitarbeiter zuerst die Vormunde und erst nach deren Zustimmung die Kinder. Es wird empfohlen, diese Kontakte zu dokumentieren (SMS, E-Mail).
- Mitarbeiter führen keine privaten Gespräche mit Kindern über soziale Medien.
- Wieht ein Kind ein privates Gespräch über soziale Medien ein, bricht der Mitarbeiter dieses ab und empfiehlt dem Kind, ihn am Arbeitsplatz oder über den Vormund zu kontaktieren. Diese Regel gilt nicht bei potenzieller Lebens- oder Gesundheitsgefahr des Kindes. In solchen Fällen kann das Gespräch fortgesetzt werden, jedoch ist die Leitung darüber schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
§ 7 Peer-Misshandlung
- Bei Verdacht auf Misshandlung eines Kindes durch ein anderes Kind als Gast oder Praktikant ist eine Befragung des verdächtigen Kindes und seiner Betreuer sowie des betroffenen Kindes und seiner Betreuer getrennt durchzuführen. Zudem sind weitere Zeugen zu befragen. Ziel ist die Ermittlung des Ablaufs und der Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit. Die Ergebnisse werden im Interventionsbericht (Anlage 1) festgehalten. Für das verursachende und das betroffene Kind werden getrennte Berichte erstellt.
- Mit den Eltern/Vormund des verursachenden Kindes wird ein Sanierungsplan zur Verhaltensänderung erarbeitet.
- Mit den Eltern/Vormund des betroffenen Kindes wird ein Sicherheitsplan erarbeitet, der auch dessen Isolation von Gefahrenquellen umfasst.
- Während der Gespräche ist sicherzustellen, dass das verdächtigte Kind nicht selbst misshandelt wird. Bei Bestätigung ist das Verfahren gemäß § 2 anzuwenden.
- Bei Verdacht gegen ein Kind im Alter von 13 bis 17 Jahren, dessen Verhalten strafbar ist, sind das zuständige Familiengericht oder die Polizei schriftlich zu informieren.
- Bei Verdacht gegen ein Kind über 17 Jahre, dessen Verhalten eine Straftat ist, sind die zuständigen Polizeidienststellen oder Staatsanwaltschaft schriftlich zu informieren.
[1] Ein solches Dokument kann sein: Ausweis des Kindes, der die Verwandtschaft nachweist, Personenstandsurkunde, gerichtliche Entscheidung, notariell beglaubigte Zustimmung des Elternteils zur Reise einer Person mit dem Kind oder eine vom Elternteil unterschriebene Zustimmung mit Angaben zum Kind, dessen Adresse, der Telefonnummer der Eltern und Identitäts-/PESEL-Nummer der Betreuungsperson.
KINDERSCHUTZSTANDARDS IM KUR- UND SANATORIUM AUGUSTÓW